Satzung
Feuerwehrverein Hagenheim

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde am 30.06.1997 gegründet und führt den Namen "Feuerwehrverein Hagenheim".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 86928 Hagenheim.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Hagenheim, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68 der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
    3. Fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder

  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Dienste erworben haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist bei der Vorstandschaft schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Vorstandschaft.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss

  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen dem Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb der Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstand schaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

  2. Ehrenmitglieder und Mitglieder unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung

§8 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. dem Kommandanten und dessen Stellvertreter soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1-4 gewählt werden.

  2. Die unter Absatz 1 Nr. 1-4 genannten Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wahlberechtigt ist ein Vereinsmitglied wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat.

  3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§9 Zuständigkeit der Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 4.Verwaltung des Vereinsvermögens,
    4. Erstellen des Jahres-und Kassenberichts,
    5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    6. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung der Vorstandschaft

  1. Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied.

  2. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit dm Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine .Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Anweisungen geleistet werden. Weisungsberechtigt sind folgende Vorstandesmitglieder: der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

  3. Verfügungsberechtigt gegenüber Bank- und Kreditinstituten ist der Kassenwart oder eine der in Satz (2) aufgeführten Vorstandsmitglieder.

  4. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliedsversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
    1. Entgegennahme des Jahres-und Kassenberichts, Genehmigung der Kassengeschäfte, Entlastung der Vorstandschaft,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbericht der Vorstandschaft.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angaben des Zwecks und Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich durch Bekanntmachung an den örtlichen Anschlagtafeln einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vorn Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, -auch ein Ehrenmitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung Elinzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Satzungsänderungen, die von Behörden beschlossen wurden, können von der Vorstandschaft geändert werden. Änderungen müssen in der darauf folgender Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

  5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters. Die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Ar der Abstimmung enthalten.

§ 14 Hochzeit und Beerdigungen

  1. Bei Hochzeiten von Mitgliedern nimmt eine Abordnung des Vereins mit Übergabe eines Präsents auf Wunsch teil.

  2. Bei Beerdigungen nimmt eine Abordnung des Vereins teil.

§15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wenn keine Mehrheit zustande kommt, muss nach vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich sind um den Verein aufzulösen.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hofstetten die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen im Ortsteil Hagenheim zu verwenden haben.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Neufassung vorstehender Satzung hat die Mitgliederversammlung am 27.11.2008 beschlossen und sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Hagenheim, den 24.7.2009

Im Januar 1875 kamen 28 Männer aus Hagenheim zusammen und gründeten die Feuerwehr Hagenheim.

In einem Auszug vom Landsberger Amtsblatt wurde am 10. Februar 1875 die Feuerwehr Hagenheim öffentlich anerkannt. Die Gründungs Wehrmänner und die 1. Kommandanten sind leider nicht überliefert.

1901
wurde eine Feuerlöschspritze mit Handbetrieb beschafft. Im Jahr 1902 brannte es in Hagenheim, die Wehr mußte noch im selben Jahr bei einem Brand in Hofstetten Löschhilfe leisten.

In der Zeit um 1900-1923
stand Benedikt Hager sen. als Kommandant der Wehr zur Verfügung und von 1919-1946 war Michael Westner 1. Hornist.

1923
übernahm Benedikt Hager jun. als Kommandant und Brandmeister die Feuerwehr Hagenheim und leitete sie bis 1946.

1940
wurde die Wehr zu einem Brand nach Gut Memming gerufen,bei dem das Wohnhaus und das gesamte Gehöft bis auf die Grundmauern niederbrannte.

Von 1943-1945
hat in Hagenheim die Damengruppe die Feuerwehr aufrecht erhalten, da die Männer an verschiedenen Fronten im Kriegseinsatz waren.

Von 1946 bis 1955
wahr Clemens Dankl Sen. 1.Kommandant der Feuerwehr.

Die Handbetriebene Spritze von 1901 wurde 1950 außer Dienst gestellt und durch eine gebrauchte Motorpumpe ersetzt .Die Gemeinde kaufte 1952 für die Wehr eine neue Motorpumpe vom Fabrikat Ziegler TS 4/4 mit Zubehör. Für den Transport der Ausrüstung baute sich die Wehr einen geeigneten Anhänger, der von einem Traktor gezogen wurde.

Im Jahr 1955
übernahm Alfons Janker als 1.Kommandant die Wehr und führte sie bis 1958. Von 1955-1965 wahr Anton Donner 1. Hornist der Hagenheimer Wehr.

Von 1959 bis 1973
leitete Rudolf Strobl sen. als 1.Kommandant die Wehr, noch im ersten Jahr seiner Amtszeit mußte die Wehr zu einem Großbrand nach Gut Memming ausrücken. Das Wohnhaus wurde gerettet, die Landwirtschaftlichen Gebäude brannten bis auf die Grundmauern nieder.

1965
bekam die Wehr eine Sirene zur Alarmierung.

1973
übernahm Clemens Dankl jun. als 1.Kommandant und leitete sie bis 1983, sein Stellvertreter wurde Alois Zeller jun.

1974
konnte von der Gemeinde Thaining ein Geschlossener Anhänger für die TS 4/4 günstig gekauft werden .

Im Herbst 1974
baute die Feuerwehr in Eigenleistung einen Schlauchtrockenturm an das Molkerei Gebäude an, dass damals als Unterkunft diente.

1974
legte eine Gruppe der Feuerwehr das Leistungsabzeichen in Bronze ab.

1975
feierte die Feuerwehr Hagenheim ihr 100 jähriges bestehen in der Turnhalle Hofstetten.

Am 15. August 1976
brannte es in Hagenheim beim Anwesen Hager, nach gezieltem Einsatz der Feuerwehr konnte das Wohnhaus gerettet werden. Vier Wochen später, am 15. September, war der nächste Brand in Hagenheim zu verzeichnen, das Anwesen Schmied brannte nieder, das Wohnhaus wurde gerettet.

1977
wurde die Wehr nach Thaining zu einem Brand gerufen.

1978
Kleinbrand in Hagenheim beim Anwesen Probst.

Im Jahr 1981
wurde vom 2. Kommandanten Alois Zeller ein Grillfest ins Leben gerufen, dass seitdem fast immer jährlich veranstaltet wird. Bei diesem Fest wurde auch der erste Kontakt mit einem Gast aus der Feuerwehr Marbach a. Neckar geknöpft, mit der man bis heute im guten und häufigen Kontakt steht.

Ab April 1983
übernahm Alois Zeller jun. die Führung der Feuerwehr als 1. Kommandant, sein Stellvertreter wurde Xaver Steiner.

1983
kaufte man von der Feuerwehr St. Georgen eine gebrauchte TS 8/8, den dazu gehörenden TS Anhänger erwarb man 1984 von der Feuerwehr Reisch.

1985
wurde ein Nikolausdienst vom 1. Kommandant ins Leben gerufen, den einige Kameraden jedes Jahr durchführen .

1987
wurde die Wehr zur Nachbarschaftshilfe bei Bränden in Lengenfeld und Hofstetten gerufen, im selben Jahr mußte die Feuerwehr aus dem Molkereigebäude ausziehen, da das Gebäude verkauft wurde. Die Feuerwehr bezog beim Anwesen Schön eine Garage als Notunterkunft.

1988
wurde Alois Zeller jun. im Amt bestätigt und Steer Helmut als Nachfolger zum 2.Kommandant gewählt.

1988-1989
wurde in der Forststraße 25 ein neues Feuerwehrgerätehaus gebaut, dass im Juli 1989 bezogen wurde.

Ab 1989
wurde gezielt mit der Jugend Ausbildung begonnen und man konnte auch wieder 3 Damen für die Feuerwehr gewinnen, in diesem Jahr war der Brand eines Heuhaufens am Waldrand von Grünsink zu verzeichnen.

1989
wurde eine Eishockeymannschaft gegründet die im Laufe der Jahre sehr erfolgreich spielte .

Im Oktober 1990
bekam die Feuerwehr ein LF 16-TS mit Beladung der Kameradschaftswehr Marbach geschenkt das man mit einem eigens organisierten Fest einweihte.

1991
richtete die Feuerwehr das Kreisjugend Zeltlager des Landkreises Ludwigsburg (Baden Württemberg) aus, unteranderem wurde das Bayrische Leistungsabzeichen von der Jugendfeuerwehr in Hofstetten abgelegt.

1993
absolvierten fünf Kameraden die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger und die Feuerwehr bekam Atemschutzgeräte, ebenfalls stellte die Feuerwehr eine Mannschaft für das 1. Stockschützen Dorftunier und belegte auch gleich den 1.Platz.

1995
wurde für die Marbacher Jugendfeuerwehr wieder ein Zeltlager organisiert, das seit dem regelmäßig stattfindet.

1996
Autounfall mit Brand und die Wehr wurde zur Ünterstüzung bei einem Großbrand in Stoffen gerufen.

1997
wurde der Feuerwehrverein gegründet, der die Aktive Truppe unterstützen sollte. Im selben Jahr mußte die Wehr noch zu einem Autounfall mit Verletzten ausrücken.

1998
Wohnungsbrand in Hofstetten.

1999
Die ersten Kameraden legten die Leistungsprüfung in Technischer Hilfeleistung ab und ein Hochwasser hielt die Wehr mehrere Tage im Einsatz.

2000
125 jähriges bestehen der Feuerwehr Hagenheim.

Im Jahr 2000
übernahm Helmut Steer das Amt des Kommandaten, Alexander Metsch wurde als sein Stellvertreter gewählt.

Seit dem Jahr 2004
unterstüzt die Feuerwehr Hagenheim die Landkreisausbildung für Maschinisten

2006
Umfangreiche Planungen für die Umstellung der Alarmierung von der Polizei zur ILS Fürstenfeldbruck, die bisherigen 5 Alarmstufen wurden durch über 50 Alarmstichwörter ersetzt.

Im Jahr 2007
wurde ein gebrauchter Rettungssatz von der Feuerwehr Pürgen gekauft und das LF 16-TS in Eigenleistung umgebaut. Die Mannschaft bildete sich intensiv in der Technischen Hilfeleistung fort. Die Alarmierung der Feuerwehr wird von der ILS Fürstenfeldbruck übernommen. 

2008
wurde der Rettungssatz und die neuen Fähigkeiten der Wehr bei einer Schauübung der Öffentlichkeit vorgestellt.

2009
rückte die Wehr zu einem Großbrand eines Restaurant und Hotels in Finning aus.

2010
musste die Wehr zu mehreren schweren Verkehrsunfällen ausrücken.

Im Jahr 2012
trat nach 24 Jahren in der Führung der Wehr Helmut Steer nicht mehr zur Wahl an. Rainer Zeller wurde zum Kommandanten und Stefan Zander zu seinem Stellvertreter gewählt, die Feuerwehr Hofstetten wurde beim Lechgautrachtenfest unterstüzt. 

2013
begann die Feuerwehrjugend den Hänger der im Jahr 1984 beschafft wurde Jugendgerecht umzubauen um eigenständig Übungen durchführen zu können. Die Planungen zur Umstellung auf Digitalfunk begannen.

Im Jahr 2014
rückte die Wehr zu einem Heustockbrand in Stoffen aus, mehrere schwere Verkehrsunfälle sorgten für einige Einsätze, Mitglieder der Wehr legten die Truppführerprüfung ab und der umgebaute Hänger wurde in einer Einsatzübung von der Jugend vorgestellt.

Im Jahr 2015
rückte die Feuerwehr zu mehreren Verkehrsunfällen aus, ein Unwetter im August sorgte für viele Einsätze und der die Funkkommunikation wurde auf Digitalfunk umgestellt.

 

 

 

Freiwillige Feuerwehr Hagenheim

 

 Maschinistthumb 2015 10 10 13.18.12

feuerwehrhaus hagenheimHagenheim ist ein Ortsteil der Gemeinde Hofstetten mit 1.794 Einwohnern und einer Fläche von 17,03 km² - die Feuerwehr Hagenheim ist für die Ortsteile Hagenheim, Memming und Grünsik zuständig.

Neben dem Brandschutz und der technischen Hilfeleistung in der Gemeinde ist die Feuerwehr Hagenheim auch im Katastrophenzug sowie der Feuerwehrtechnischen Ausbildung des Landkreises Landsberg am Lech tätig.


Die aktive Mannschaft im Jahr 2016 besteht derzeit aus 25 aktiven Mitgliedern.

Vergleichbar mit einem Chef in einem Unternehmen, wird die Feuerwehr Hagenheim an erster Stelle vom gewählten Kommandanten geleitet. Unterstützung bekommt er von seinem Stellvertreter.

Doch damit diese verantwortungsvolle Aufgabe nicht nur in der Hand von zwei Personen liegt, setzten sich weitere Feuerwehrmitglieder mit verschiedenen Funktionen regelmäßig zusammen. Gemeinsam stellen sie sich den Aufgaben wie die Erstellung von Dienst- und Ausbildungsplänen, die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft, die Überwachung der Ausbildung oder die Planung und Durchführung von Übungen.

Da diese Durchführung einen weitreichenden Kompetenzbereich voraussetzt, sind folgende Personen für ein gutes Gelingen verantwortlich:

orga fwhag 2016

 

Seite 2 von 2

Termine

Keine Termine

Heute 125

Gestern 216

Woche 578

Monat 3224

Insgesamt 184438

Kubik-Rubik Joomla! Extensions

Wetterwarnungen